All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der Fir­ma Hun­de­trai­ning Pfotentreff

 

Gül­tig seit 02.06.22

 

Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (im fol­gen­dem AGB genannt) der Hun­de­schu­le „Hun­de­trai­ning Pfo­ten­treff“ (im fol­gen­den Hun­de­schu­le genannt) regeln das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen der Hun­de­schu­le (Inha­be­rin Lau­ra Hama­cher) und Ver­brau­che­rIn­nen, wel­che die Ange­bo­te und Dienst­leis­tun­gen der Hun­de­schu­le wahr­neh­men, im fol­gen­den Teil­neh­me­rIn oder Teil­neh­men­den genannt.

Der/Die Teil­neh­me­rIn ist dazu berech­tigt, die­se AGB im Ver­lauf seiner/ihrer Anmel­dung zu den Ange­bo­ten und Dienst­leis­tun­gen der Hun­de­schu­le elek­tro­nisch zu spei­chern und/oder sie für seine/ihre per­sön­li­chen Unter­la­gen auszudrucken.

 

§1 Gel­tungs­be­reich

  1. Sämt­li­che ange­bo­te­ne Dienst­leis­tun­gen der Hun­de­schu­le wer­den auf Grund­la­ge der AGBs erbracht. Die­se sind auf alle Anmel­dun­gen, Teil­nah­men, Durch­füh­run­gen und Wider­ru­fun­gen an den Trai­nings-. Kurs‑, Seminar‑, Web­i­nar- und Ver­an­stal­tungs­an­ge­bo­ten anzu­wen­den. Die jeweils zum Zeit­punkt der Anmel­dung bzw. Buchung gel­ten­de Fas­sung der AGB ist maßgeblich.
  2. Die Inan­spruch­nah­me der ange­bo­te­nen Dienst­leis­tun­gen ohne vor­he­ri­ge Aner­ken­nung der AGB ist nicht möglich.
  3. Die Hun­de­schu­le ist berech­tigt, die­se AGB zu ändern oder zu ergän­zen. Die jeweils neue Fas­sung der AGB wird erst für neu durch­ge­führ­te Buchun­gen wirk­sam, es sei denn, der/die Teil­neh­me­rIn hat die neue Fas­sung für lau­fen­de Trai­nings­an­ge­bo­te expli­zit akzeptiert.
  4. Abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Teil­neh­men­den wer­den nicht akzep­tiert. Dies gilt auch, wenn die Hun­de­schu­le der Ein­be­zie­hung nicht aus­drück­lich wider­spricht.  

§2 Ver­trags­ge­gen­stand

  1. Ange­bo­te der Hun­de­schu­le sind freibleibend.
  2. Der Ver­trags­schluss erfolgt mit Buchungs­be­stä­ti­gung durch die Hundeschule.
  3. Der Inhalt des Ver­tra­ges ergibt sich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung bei Vertragsschluss.

§3 Pflich­ten der Teilnehmenden

  1. Der/Die Teil­neh­me­rIn ver­si­chert, dass sein/ihr Hund haft­pflicht­ver­si­chert ist.
  2. Der/Die Teil­neh­me­rIn ver­si­chert, dass sein/ihr Hund die nöti­ge Grund­im­mu­ni­sie­rung sowie Auf­frisch­imp­fun­gen gegen Stau­pe, Hepa­ti­tis, Par­vo­vi­ro­se, Lep­tos­pi­ro­se und Toll­wut vor­lie­gen. Bei Wel­pen wird ver­si­chert, dass ein alters­ent­spre­chen­der Impf­sta­tus vorliegt.
  3. Der/Die Teil­neh­me­rIn ver­si­chert bei Ver­trags­schluss mit der Hun­de­schu­le, dass sein/ihr Hund behörd­lich regis­triert ist.
  4. Der/Die Teil­neh­me­rin bestä­tigt mit seiner/ihrer Buchung das Vor­han­den­sein der Unter­la­gen aus § 3 Abs. 1–3. Trotz­dem hat der/die Teil­neh­me­rIn auf Ver­lan­gen der Hun­de­schu­le die Poli­ce der Haft­pflicht­ver­si­che­rung, den Impf­pass und die Anmel­de­be­schei­ni­gung vorzuzeigen.
  5. Der/Die Teil­neh­me­rIn hat bei der Anmel­dung die Pflicht, die Hun­de­schu­le über sämt­li­che im Leben des Hun­den bereits statt­ge­fun­den sicher­heits­re­le­van­ten Vor­fäl­le und Risi­ken in die­sem Zusam­men­hang zu infor­mie­ren. Ver­hal­tens­auf­fäl­lig­kei­ten, über­mä­ßi­ge Aggres­si­vi­tät oder Ängst­lich­keit des Hun­des sind vor Auf­nah­me des ers­ten Trai­nings­an­ge­bots anzugeben.
  6. Mit Ver­trags­schluss ver­si­chert der/die Teil­neh­me­rIn, dass sein/ihr teil­neh­men­der Hund frei von anste­cken­den Krank­hei­ten ist.
  7. Der/Die Teil­neh­me­rIn ver­pflich­tet sich wäh­rend des Ver­laufs eines Trai­nings­an­ge­bots, die Hun­de­schu­le sofort über anste­cken­de Krank­hei­ten oder Para­si­ten­be­fall seines/ihres Hun­des oder den Ver­dacht dar­auf zu informieren.
  8. Eine Teil­nah­me an den Trai­nings­stun­den mit einem kran­ken Hund ist nur dann zuläs­sig, wenn der Hund trotz Erkran­kung fähig ist, an der gebuch­ten Dienst­leis­tung teil­zu­neh­men, eine Gefähr­dung ande­rer Tie­re (ins­be­son­de­re Anste­ckung) aus­ge­schlos­sen ist und die Hun­de­schu­le ein­ver­stan­den ist. Die feh­len­de Gefähr­dung muss durch ein tier­ärzt­li­ches Attest gegen­über der Hun­de­schu­le nach­ge­wie­sen werden.
  9. Der/Die Teil­neh­me­rIn darf an den Ver­an­stal­tun­gen vor­be­halt­lich einer ander­wei­ti­gen Abspra­che mit der Hun­de­schu­le nicht mit einer läu­fi­gen Hün­din teilnehmen.
  10. Die Hun­de­schu­le ist berech­tigt, bei Nicht­ver­träg­lich­keit ein­zel­ner Hun­de unter­ein­an­der, die­se in eine ande­re Grup­pe oder Ver­an­stal­tung zuzuweisen.
  11. Rau­fen­de Hun­de kön­nen unter Umstän­den Span­nun­gen im Rudel ver­ur­sa­chen. Jeder Teil­neh­men­de hat sei­nen Hund recht­zei­tig aus der­ar­ti­gen Situa­tio­nen herauszunehmen.
  12. Reiz­ob­jek­te wie Spiel­zeu­ge, Bäl­le, Stöck­chen sind in ver­schlos­se­nen Taschen mit­zu­füh­ren und ins­be­son­de­re bei Grup­pen­trai­ning nur in Abspra­che oder nach Anwei­sung der Hun­de­schu­le her­aus­zu­neh­men. Jene Beloh­nun­gen sind nur an den eige­nen Hund zu geben und auch nur dann, wenn sich kein ande­rer Hund in unmit­tel­ba­rer Nähe befindet.
  13. Das Füt­tern frem­der Hun­de ist ohne Erlaub­nis des frem­den Hal­ters sowie der Hun­de­schu­le untersagt.
  14. Wäh­rend der gebuch­ten Dienst­leis­tung, ins­be­son­de­re im öffent­li­chen Raum, hat der Teil­neh­men­de sei­nen Hund an der Lei­ne zu füh­ren. Das Ablei­nen des Hun­des ist nur nach Rück­spra­che mit der Hun­de­schu­le gestattet.
  15. Der/Die Teil­neh­men­de ist im Rah­men des Ver­trags­ver­hält­nis zur Mit­wir­kung   ver­pflich­tet. Er/Sie wird die erfor­der­li­chen Mit­wir­kungs­hand­lun­gen auf ers­tes Anfor­dern der Hun­de­schu­le unver­züg­lich erbringen.

§4 Zah­lungs­be­din­gun­gen; Verzug

  1. Die aktu­el­len Prei­se kön­nen auf der Web­site unter www.hundetraining-pfotentreff.de/preisliste ein­ge­se­hen oder tele­fo­nisch erfragt wer­den. Preis­er­hö­hun­gen behält sich die Hun­de­schu­le aus­drück­lich vor.
  2. Sofern ein Trai­ning mit einer Anfahrt ver­bun­den ist, wer­den Fahrt­kos­ten als Fahrt­kosten­pauschale berech­net. Die Höhe der Fahrt­kosten­pauschale sind der Preis­liste zu ent­neh­men oder tele­fo­nisch zu erfragen.
  3. Die Ver­gü­tung für die jewei­li­ge Dienst­leis­tung ist nach Zugang der Buchungs­be­stä­ti­gung in vol­ler Höhe sofort zur Zah­lung fällig.
  4. Der/Die Teil­neh­me­rIn kann die Ver­gü­tung nach sei­ner Wahl bar zah­len oder nach Rech­nungs­er­halt auf das in der Rech­nung ange­ge­be­ne Kon­to überweisen.
  5. Bei der Buchung von Mehr­fach­kar­ten für das Einzel­training wird mit Beginn des ers­ten Trai­nings eine 5er „Einzel­training Stem­pel­kar­te” über­ge­ben. Die Kos­ten für die­se Kar­te sind vor der ers­ten Stun­de auf das in der Rech­nung ange­ge­be­ne Kon­to zu über­wei­sen oder mit der ers­ten Trai­nings­stun­de bar zu beglei­chen. Nach jeder Stun­de wird ein Feld die­ser Einzel­training Stem­pel­kar­te abge­zeich­net. Damit gilt die Dienst­leis­tung Ein­zel­stun­de als ver­rech­net. Fahrt­kos­ten sind wei­ter­hin sepa­rat zu beglei­chen. Leis­tun­gen auf­grund Vor­la­ge einer Einzel­training Stem­pel­kar­te kön­nen nur inner­halb von 10 Wochen nach ver­merk­tem Erwerb der Kar­te ein­ge­löst werden.
  6. Bei der Buchung von Mehr­fach­kar­ten für den Social Walk wird mit Beginn des ers­ten Trai­nings eine 5er „SW Stem­pel­kar­te” über­ge­ben. Die Kos­ten für die­se Kar­te sind vor der ers­ten Stun­de auf das in der Rech­nung ange­ge­be­ne Kon­to zu über­wei­sen oder mit der ers­ten Trai­nings­stun­de bar zu beglei­chen. Nach jeder Stun­de wird ein Feld die­ser SW Stem­pel­kar­te abge­zeich­net. Damit gilt die Stun­de als ver­rech­net. Leis­tun­gen auf­grund Vor­la­ge einer SW Stem­pel­kar­te kön­nen nur inner­halb von 20 Wochen nach ver­merk­tem Erwerb der Kar­te ein­ge­löst werden.
  7. Semi­na­re und Work­shops sind bei Ver­trags­schluss sofort per Vor­kas­se zu bezah­len. Wird 11 Tage ab der Anmel­dung kein Zah­lungs­ein­gang fest­ge­stellt, hat die Hun­de­schu­le das Recht, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, so dass ein Teil­neh­mer­platz ander­wei­tig ver­ge­ben wer­den kann.
  8. Rabat­te und Gut­schei­ne gel­ten jeweils nur für den ange­ge­be­nen Akti­ons­zeit­raum. Eine Berück­sich­ti­gung nach Ablauf des Akti­ons­zeit­raums ist nicht mög­lich. Eine Aus­zah­lung von Gut­schei­nen und Rabat­ten ist ausgeschlossen.
  9. Kommt der/die Teil­neh­me­rIn mit der Zah­lung in Ver­zug, so gel­ten die gesetz­li­chen Rege­lun­gen über den Zahlungsverzug.
  10. Die Kos­ten etwa­iger Rück­last­schrif­ten trägt der Kun­de  

§5 Rück­tritts­recht für Teilnehmende 

  1. Die Anmel­dung zu einer ange­bo­te­nen Dienst­leis­tung der Hun­de­schu­le ist ver­bind­lich- Bereits gezahl­te Gebüh­ren wer­den auch in Antei­len nicht erstattet.
  2. Ver­spä­tung des Teil­neh­men­den zu dem ver­ein­bar­ten Dienst­leis­tungs­be­ginn gehen zu Las­ten des/der Teil­neh­me­rIn und berech­ti­gen weder zu einer Ver­min­de­rung der Ver­gü­tung noch zu einer Ver­län­ge­rung der ver­ein­bar­ten Dienstleistungszeit.
  3. Bei einer Ver­spä­tung einer Grup­pe im Rah­men einer Grup­pen­ver­an­stal­tung oder einer Ein­zel­per­son bei einem Einzel­training, war­tet die Hun­de­schu­le bis zu 25 Minu­ten am ver­ein­bar­ten Treff­punkt. Erscheint die Grup­pe bzw. die Ein­zel­per­son bis dahin nicht, ver­lässt die Hun­de­schu­le den Treff­punkt. Eine Min­de­rung der Ver­gü­tung oder ein Anspruch auf einen Ersatz­ter­min ist in die­sem Fall ausgeschlossen.
  4. Bei einer vor­zei­ti­gen Been­di­gung der ver­ein­bar­ten Dienst­leis­tung durch die Teil­neh­men­den ist eine Min­de­rung der Ver­gü­tung eben­falls ausgeschlossen.
  5. Der/Die Teil­neh­me­rIn kann vor Beginn der gebuch­ten Dienst­leis­tung zurück­tre­ten, ein Rück­tritt kann schrift­lich oder in Text­form erfol­gen. Maß­geb­lich ist der Ein­gang der Rück­tritts­er­klä­rung bei der Hun­de­schu­le. Im Fal­le eines Rück­tritts kann die Hun­de­schu­le Ersatz für Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen. Die Stor­no­kos­ten betragen:
    1. Bei Rück­tritt bis 24 Stun­den vor dem ver­ein­bar­ten Dienst­leis­tungs­be­ginn: 50% der Teilnahmegebühr.
    2. Bei Rück­tritt weni­ger als 24 Stun­den vor dem ver­ein­bar­ten Dienst­leis­tungs­be­ginn: 100% der Teilnahmegebühr.
  6. Nicht in Anspruch genom­me­ne Leis­tun­gen wer­den nicht erstat­tet.  

§6 Rück­tritt durch die Hun­de­schu­le Hun­de­trai­ning Pfotentreff

  1. Die Hun­de­schu­le behält sich vor bei Vor­lie­gen eines sach­li­chen Grun­des voll­stän­dig oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Ein sol­cher Rück­tritt kann auch kurz­fris­tig am Ort der Ver­an­stal­tung erfol­gen. Ein sach­li­cher Grund liegt ins­be­son­de­re in den fol­gen­den Fäl­len vor: 
    1. Nicht­er­rei­chen der Min­dest­an­zahl: Die Hun­de­schu­le behält sich vor, die ver­ein­bar­te Dienst­leis­tung bei Nicht­er­rei­chen der Min­dest­an­zahl laut Beschrei­bung auf der Home­page abzu­sa­gen. Der/Die Teil­neh­me­rIn hat einen Anspruch auf einen Ersatztermin.
    2. Aku­te Erkran­kung der Trai­ne­rin: Erkrankt die Trai­ne­rin wer­den die Teil­neh­men­den, sofern für die Trai­ne­rin zumut­bar, unver­züg­lich über den Aus­fall infor­miert und die ver­ein­bar­te Dienst­leis­tung abge­sagt. Der/Die Teil­neh­me­rIn hat einen Anspruch auf einen Ersatztermin.
    3. Höhe­re Gewalt: Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt (z.B. unzu­mut­ba­re Wit­te­rungs­be­din­gun­gen, behörd­li­che Anord­nun­gen, Pan­de­mie, Natur­ka­ta­stro­phen) berech­ti­gen die Hun­de­schu­le die Dienst­leis­tung oder Tei­le davon, um die Dau­er der Behin­de­rung hin­aus­zu­schie­ben, zu ver­än­dern oder abzu­sa­gen. Muss die ver­ein­bar­te Dienst­leis­tung auf­grund von höhe­rer Gewalt voll­stän­dig gestri­chen wer­den hat der/die Teil­neh­me­rIn einen Anspruch auf einen Ersatztermin.
    4. Nicht­zah­lung: Die Hun­de­schu­le kann vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn sich der Kun­de mit der Zah­lung einer ver­ein­bar­ten monat­li­chen Ver­gü­tung an zwei auf­ein­an­der fol­gen­den Mona­ten in Ver­zug befindet.
  2. In fol­gen­den Fäl­len ist es der Hun­de­schu­le vor­be­hal­ten, erfor­der­li­chen­falls die Trainings­ein­heit nach eige­nem Ermes­sen abzubrechen:
    1. Der Hund ist gesund­heit­lich so ein­ge­schränkt, dass ein Trai­ning nicht mög­lich ist oder gegen das Tier­schutz­ge­setz verstieße.
    2. Wenn der/die Teil­neh­me­rIn über­trie­be­ne Här­te gegen seinen/ihren eige­nen, und/oder ande­re Hun­de anwen­det und dies auch nach Auf­for­de­rung nicht unterlässt.
    3. Wenn der/die Teil­neh­men­de sich den Anwei­sun­gen der Hun­de­schu­le widersetzen.
    4. Wenn nach § 3 Abs. 4 den gefor­der­ten Doku­men­ten aus § 3 Abs. 1–3 nicht voll­stän­dig nach­ge­kom­men wer­den kann.

    In die­sen Fäl­len erhält der Teil­neh­men­de kei­nen Anspruch auf einen Ersatz­ter­min und es erfolgt kei­ne (antei­li­ge) Rück­erstat­tung der bereits bezahl­ten Gebüh­ren. Die gebuch­te Trainings­ein­heit ist im vol­len Umfang zu bezahlen.

  3. Die Hun­de­schu­le behält sich fer­ner vor, die Buchung einer Dienst­leis­tung ohne Anga­be von Grün­den abzu­leh­nen. In die­sem Fall wird eine bereits gezahl­te Ver­gü­tung voll­stän­dig zurückerstattet.

§7 Ver­si­che­rungs­schutz

  1. Der/Die Teil­neh­me­rIn hat selbst für sei­nen Ver­si­che­rungs­schutz sowie für den seines/ihres Hun­des zu sorgen.

§8 Haf­tung

  1. Die Hun­de­schu­le haf­tet gegen­über dem Teil­neh­men­den nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen auf Scha­dens­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Aufwendungen.
  2. Eine Haf­tung der Hun­de­schu­le besteht ins­be­son­de­re nicht für Schä­den, die durch die Anwen­dung und Aus­füh­rung der vom Teil­neh­men­den gezeig­ten und ver­an­lass­ten Übung sowie für Schä­den, die durch die teil­neh­men­den und/oder beglei­ten­de Hun­de oder ande­ren Tie­re der Teil­neh­men­den entstehen.
  3. Der/Die Teil­neh­me­rIn haf­tet für alle von ihm/ihrer oder seinem/ihrem Hund wäh­rend der statt­fin­den Dienst­leis­tung ver­ur­sach­ten Personen‑, Sach- und Vermögensschäden.
  4. Wäh­rend der statt­fin­den Dienst­leis­tung ist den Anwei­sun­gen der Trai­ne­rin Fol­ge zu leis­ten. Für Schä­den, die der Teil­neh­men­de durch Miss­ach­tung die­ser AGB oder durch Miss­ach­tung der Anwei­sung der Trai­ne­rin ver­ur­sacht, haf­tet aus­schließ­lich der/die TeilnehmerIn.

§9 Aus­schluss einer Erfolgsgarantie

  1. Ein Leis­tungs­er­folg bei Teil­neh­me­rIn­nen bzw. Hun­den kann nicht ver­spro­chen wer­den, da die­ser maß­geb­lich von des­sen Mit­ar­beit und Umset­zung abhängt.

§10 Urhe­ber­rech­te

  1. Die Hun­de­schu­le hat an allen Bil­dern, Fil­men und Tex­ten, die auf der Web­site ver­öf­fent­licht wer­den, sowie auf allen Unter­la­gen, die im Rah­men der Dienst­leis­tung gezeigt und/oder aus­ge­hän­digt wer­den, Urhe­ber­rech­te. Eine Ver­wen­dung der Bil­der, Fil­me und Tex­te ist ohne schrift­li­che Zustim­mung der Inha­be­rin der Hun­de­schu­le nicht gestattet.
  2. Unter­la­gen, die im Zusam­men­hang mit den Dienst­leis­tun­gen aus­ge­hän­digt wer­den, sind urhe­ber­recht­lich geschützt und dür­fen ohne schrift­li­che Zustim­mung der Inha­be­rin der Hun­de­schu­le nicht ver­viel­fäl­tig, ver­ar­bei­tet oder ver­brei­tet werden.

§11 Bild‑, Video- und Tonmaterial 

  1. Den Teil­neh­men­den ist es nicht gestat­tet ohne schrift­li­che Zustim­mung der Inha­be­rin der Hun­de­schu­le, von Dienst­leis­tun­gen ange­fer­tig­te Fotos, Vide­os- und Ton­auf­nah­men zu veröffentlichen.
  2. Die Hun­de­schu­le und von der Hun­de­schu­le beauf­trag­te Drit­te sind berech­tigt, wäh­rend einer Dienst­leis­tung Bild- und Ton­auf­nah­men anzu­fer­ti­gen. Die Ver­wen­dung und Ver­öf­fent­li­chung obliegt der Hun­de­schu­le, sofern die Teil­neh­men­den dem nicht vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn widersprechen.

§12 Schluss­be­stim­mun­gen

  1. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts. Wenn der Kun­de die Bestel­lung als Ver­brau­cher abge­ge­ben hat und zum Zeit­punkt der Bestel­lung sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in einem ande­ren Land hat­te, bleibt die Anwen­dung zwin­gen­der Rechts­vor­schrif­ten die­ses Lan­des von der in Satz 1 getrof­fe­nen Rechts­wahl unberührt.
  2. Wenn es sich beim Kun­den um einen Kauf­mann i.S.d. des Han­dels­ge­setz­buchs, eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder um ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen han­delt, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand der Sitz des Anbie­ters. Im Übri­gen gel­ten für die ört­li­che und die inter­na­tio­na­le Zustän­dig­keit die anwend­ba­ren gesetz­li­chen Bestimmungen.
  3. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht rechts­wirk­sam sein oder eine Lücke auf­wei­sen, wird hier­durch die Rechts­wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.